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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma NMC Heidelberg e.K. Stand Januar 2017
I. Geltungsbereich
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NMC Heidelberg e.K. (im folgenden: nmc)
gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von nmc abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, nmc hätte
deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von nmc gelten auch dann, wenn nmc in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB
abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen nmc und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
II. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Sämtliche Preise verstehen sich für Endverbraucher incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab
Lager zuzüglich Verpackung und Transportkosten.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von nmc sofort nach Rechnungserhalt
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit der Zahlungsforderung von nmc nur berechtigt, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von nmc unbestritten oder anerkannt sind.
Im Übrigen ist der Kunde zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferbedingungen und Gefahrübergang
1. nmc ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2. Soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist gilt folgendes: Soweit nichts
anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ auf Gefahr des Kunden.
IV. Mängelhaftung/Gewährleistung
1. Soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, richten sich die Mängelansprüche
des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Ist der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt folgendes:
2.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegeheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.2 Soweit der Vertragsgegenstand mangelhaft ist, ist nmc nach seiner Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist nmc verpichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
2.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
2.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt;
sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
V. Haftung
nmc haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pichtverletzung von
nmc, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für
alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist
von nmc, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit nmc
bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teile desselben eine Beschaenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet nmc auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden, die aus dem Fehlen der garantierten Beschaenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber
nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet nmc allerdings nur dann, wenn
das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
erfasst ist.
nmc haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspichten oder einer Kardinalpicht
betrit. Das gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung
zusteht. nmc haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden
und vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung von nmc ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche
oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Leistung
von nmc ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. nmc behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist nmc berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen.
In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch nmc liegt ein Rücktritt vom
Vertrag.
2. Soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt folgendes:
2.1 Nmc behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern; er tritt jedoch nmc bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer der Forderung von nmc ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wurde. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von nmc, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Nmc verpichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Erönung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann nmc verlangen, dass der Kunde nmc die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
2.3 Nmc verpichtet sich, die nmc zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt nmc.
VII. Verzug und Nichtannahme des Vertragsgegenstandes
1. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist nmc berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe geltend zu machen (bei Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei
Unternehmern: 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt nmc vorbehalten.
2. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind im Falle des Zahlungsverzuges Mahnkosten
wie folgt zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist nmc nach, dass kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist:
Ø Erste Zahlungserinnerung: € 3,00
Ø Zweite Mahnung mit Mahnkostenpauschale: € 12,50.

VIII. Datenschutz
nmc gewährleistet, dass die Kundendaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung der
Bestellung erhoben, gespeichert und genutzt sowie zur internen Marktforschung und zu
eigenen Marketingzwecken genutzt werden. Nmc wird Kundendaten nicht über diesen Umfang
hinaus verwerten oder weitergeben.
IX. Rechtswahl, Gerichtsstand und Abtretungsverbot
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von nmc Gerichtsstand; nmc ist jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Der Geschäftssitz von nmc ist auch dann Gerichtsstand, falls der Kunde nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Ansprüche aus diesem Vertrag können ohne schriftliche Einwilligung von nmc nicht
abgetreten werden.
X. Besondere Bedingungen für Produktionsleistungen der nmc
1. Geltungsbereich, Auftragsdurchführung
1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten für alle Produktionsleistungen von nmc. Unter
Produktionsleistungen versteht man Folgendes:
Herstellung und/oder Vervielfältigung von optischen und akustischen Datenträgern incl.
Verpackungen, Drucksachen und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
1.2 Nmc ist berechtigt, Aufträge oder Teile des Auftrages durch Subunternehmer ausführen zu
lassen.
3. Ausgangsmaterialien und Haftung für Beschädigungen dieser Ausgangsmaterialien
3.1 Die vom Kunden zu beschaenden Ausgangsmaterialien, insbesondere Master und Filme sind
nmc, nach den Spezikationen von nmc, in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Bei
Verlust oder Beschädigung eines Masters haften wir bei leichter Fahrlässigkeit lediglich für das
Herstellen eines neuen Masters, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von € 2.500,00. Die
Haftungsbeschränkung entfällt, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben. Die vorstehende betragsmäßige Begrenzung bei nur leichter
Fahrlässigkeit gilt auch für die Fälle, in denen eine Sicherheitskopie nicht vorliegt sowie bei
Verlust oder Beschädigung von Filmen und anderen Produktionsgegenständen.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass bezüglich der von ihm zu beschaenden Ausgangsmaterialien
Sicherheitskopien vorliegen, bevor er diese an uns übermittelt.
3.2 Bestehen seitens nmc berechtigte Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit eines Masters,
Lithos oder sonstiger Ausgangsmaterialien, so hat der Kunde nmc unverzüglich ein neues
Ausgangsmaterial zur Verfügung zu stellen. Für normalen Verschleiß an Master und Filmen oder
anderen wiederholt zu verwendenden Produktionsgegenständen haftet nmc nicht.
3.3 Alle vom Auftraggeber zu beschaenden Ausgangsmaterialien werden für die Dauer der
Verjährungsfrist nach IV bei nmc archiviert. Nach Ablauf dieser Frist werden diese nach
vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber vernichtet oder an ihn zurückgegeben. Etwaige
anfallende Kosten trägt der Auftraggeber/Kunde.
3.4 NMC ist nicht verantwortlich für den Inhalt der in Auftrag gegebenen Produkte. NMC ist
insbesondere nicht verpichtet, Ausgangsmaterialien (Master, Filme etc.) zu verwenden, die
rassistischen, gewalttätigen, pornograschen oder einen sonstwie rechtswidrigen Inhalt haben.
In solchen Fällen ist nmc berechtigt, vom gesamten Auftrag zurückzutreten. Damit verbundene
Kosten hat der Kunde zu erstatten. Sollte nmc von Dritten wegen vorgenannter Inhalte
schadenersatzpichtig gemacht werden, so ist nmc berechtigt, vom Kunden seinerseits
Freistellung und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.
4. Rechte Dritter: Der Kunde gewährleistet hinsichtlich der von ihm zu beschaenden
Ausgangsmaterialien, dass er im vollem Umfang über die erforderlichen urheberrechtlichen
Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte, insbesondere die von der GEMA wahrgenommenen
Rechte verfügt. Der Auftraggeber sorgt gegebenenfalls für die pichtgemäße GEMA-Meldung
und teilt nmc die Benutzung von veröentlichten und unveröentlichten eigenen und
lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den gelieferten Ausgangsmaterialien
mit. Der Auftraggeber kann nmc gegen eine Aufwandspauschale von Euro 50,00
auch mit der GEMA-Meldung beauftragen. Dazu wird er nmc alle Daten zur Verfügung stellen,
die hierfür erforderlich sind. Für den Fall, dass nmc von Dritten (einschließlich der GEMA) wegen
der angeblichen Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere von urheberrechtlichen
Verwertungs- und Verbreitungsrechten) in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber
nmc von diesen Ansprüchen in vollem Umfange freistellen und nmc die erforderlichen Kosten
der Rechtsverteidigung im vollem Umfang erstatten. Er wird nmc hierzu eine gesonderte
Freistellungserklärung unterzeichnen.
XI. Widerrufsbelehrung
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt folgendes:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
NMC Heidelberg e.K.
Sandhäuser Straße 13
69124 Heidelberg
Telefax: 06221/180419
E-Mail: info@nmc-heidelberg.de

Widerrufsfolgen:
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können
Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf
deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen
ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen ab einem Wert von 40 € sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.

Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.


Streitschlichtung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter  http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Email: info@nmc-heidelberg.de

Stand 2017